Wenn du diesen Artikel bestellst, meldest du dich zu unserem
Laserschutzseminar am 20.04.2010 an.
Die Anmeldung ist verbindlich und wird nach Zahlungseingang gesondert
bestätigt.
Jeder Teilnehmer erhält von uns nach erfolgreicher Teilnahme
eine Urkunde ausgestellt.
Richtlinien / Informationen:
BGV
B2: Laserstrahlung
BGI
5007: Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke
BGI
832: Betrieb von Lasereinrichtungen
Laserschutz
Informationen (Schweiz)
Laserschutzbeauftragter:
Bei Benutzung eines Lasers der Klasse 3B und 4 (nach EN 60825-1)
bzw. 3b und 4 (nach DIN VDI 0837) muss ein Laserschutzbeauftragter vom
Unternehmer schriftlich bestellt werden. Der Unternehmer kann diese
Aufgabe selbst übernehmen. Grundlage für die
Bestellung ist § 6 der
berufsgenossenschaftlichen Vorschrift B 2. Laserschutzbeauftragte
müssen ausreichende Fachkunde besitzen. Diese kann entweder
durch die
berufliche Ausbildung oder auch über Erfahrung nachgewiesen
werden.
Weiterhin wird in der Durchführungsanweisung die Teilnahme an
einem
Lehrgang empfohlen, die den Vorschriften der Berufsgenossenschaften
entspricht.
Der Laserschutzbeauftragte muss die
Laserschutzbereiche eindeutig kennzeichnen und muss
regelmäßig die
Notausschaltung auf Ihre Funktion hin testen. In den meisten
Fällen ist
der Laserschutzbeauftragte auch zuständig, für die
Anzeige der Laser
bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und
koordiniert die Abnahme
seitens eines staatlichen Sachverständigen. Ferner hat er den
Unternehmer in vielen Bereichen zu beraten, z.B. bei der Auswahl von
Schutzausrüstung, Einweisung von Beschäftigten und
Untersuchung von
Unfällen mit Laserstrahlung gemeinsam mit der Fachkraft
für Arbeitssicherheit.
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